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Auto verkauft: abmelden oder angemeldet übergeben?

Vor dem Verkauf abmelden oder angemeldet übergeben? Vor- und Nachteile, Pflichten des Verkäufers, Verkaufsmeldung, Kaufvertrag und Kurzzeitkennzeichen.

Von Ahmet Kerim Akan, Inhaber von DeutscheZulassungAktualisiert am

Zwei Wege beim Autoverkauf

Wer sein Auto privat verkauft, steht vor einer Grundsatzfrage: Melden Sie es vor der Übergabe ab, oder übergeben Sie es zugelassen und überlassen die Umschreibung dem Käufer? Beides ist erlaubt. Die Wege unterscheiden sich darin, wie lange Sie noch als Halter im Register stehen – und damit, wer für Steuer, Versicherung und mögliche Verkehrsverstöße angesprochen wird.

Dieser Artikel hilft bei der Entscheidung. Wie die Abmeldung selbst abläuft und welche Unterlagen dafür nötig sind, lesen Sie im Ratgeber „Auto abmelden: So geht es“.

KriteriumVor dem Verkauf abmeldenAngemeldet verkaufen
Kfz-Steuerendet mit der Abmeldungläuft bis zur Umschreibung durch den Käufer auf Sie weiter
VersicherungBeiträge enden mit der AbmeldungVertrag geht auf den Käufer über, die laufende Prämie schulden beide gemeinsam
Fahrten des Käuferserst nach neuer Zulassung oder mit Kurzzeitkennzeichensofort möglich – Sie bleiben aber eingetragener Halter
Ihr AufwandAbmeldung vor der ÜbergabeVerkaufsmeldung an die Behörde, Anzeige an die Versicherung

Variante 1: Vor dem Verkauf abmelden

Die Abmeldung vor der Übergabe ist der Weg mit dem klarsten Schnitt. Ab dem Tag der Außerbetriebsetzung zahlen Sie weder Kfz-Steuer noch Versicherungsbeiträge, und mit Ihrem Kennzeichen kann niemand mehr fahren. Eine Verkaufsmeldung an die Behörde entfällt, weil die Meldepflicht für bereits abgemeldete Fahrzeuge nicht gilt.

Der Nachteil liegt beim Käufer: Ein abgemeldetes Auto darf nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Für Probefahrt und Heimweg braucht er ein Kurzzeitkennzeichen, einen Transport auf dem Anhänger oder eine Zulassung auf seinen Namen, bevor er das Auto abholt. Planen Sie das bei Preisverhandlung und Übergabetermin mit ein.

Übergeben Sie dem Käufer alle Papiere: beide Teile der Zulassungsbescheinigung – auch eine nach der Online-Abmeldung entwertete ZB I, denn sie wird für die spätere Wiederzulassung gebraucht – sowie die Abmeldebestätigung. Die Abmeldung selbst übernimmt DeutscheZulassung für 33,79 € inklusive amtlicher Gebühren, meist noch am selben Werktag.

Variante 2: Angemeldet verkaufen mit Verkaufsmeldung

Übergeben Sie das Auto zugelassen, kann der Käufer sofort losfahren und das Fahrzeug anschließend auf sich umschreiben – auf Wunsch mit Ihrem bisherigen Kennzeichen. Für Sie bedeutet das: Bis zur Umschreibung stehen Sie weiterhin als Halter im Register.

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verpflichtet Sie als Verkäufer, den Verkauf unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen, sofern der Käufer nicht bereits umgeschrieben hat (§ 15 Abs. 5 FZV). Die Mitteilung, oft Veräußerungsanzeige genannt, muss enthalten:

  • das Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Vor- und Familienname sowie vollständige Anschrift des Käufers
  • die Bestätigung des Käufers, dass er die Zulassungsbescheinigung erhalten hat

Was die Verkaufsmeldung nicht leistet

Die Verkaufsmeldung ist wichtig, regelt aber nicht alles. Die Kfz-Steuer läuft weiter, bis der Käufer das Auto auf sich umgeschrieben hat oder es außer Betrieb gesetzt ist – maßgeblich ist laut Zoll das Datum der Umschreibung. Schreibt der Käufer nicht um, kann die Zulassungsbehörde tätig werden, und am Ende kann die Zulassung erlöschen. Bis dahin vergeht jedoch Zeit.

Auch Ihre Versicherung erfährt über die Behörde nichts. Den Verkauf müssen Sie oder der Käufer dem Versicherer selbst anzeigen, und zwar unverzüglich (§ 97 VVG). Der Vertrag geht mit dem Verkauf auf den Käufer über; für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften Sie und der Käufer gemeinsam (§ 95 VVG).

Viele Zulassungsbehörden stellen für die Verkaufsmeldung ein eigenes Formular bereit; in Berlin etwa geht sie online und ist gebührenfrei. Bewahren Sie eine Kopie der Meldung samt Sendebestätigung auf.

Der Kaufvertrag als Absicherung

Unabhängig vom gewählten Weg gehört jeder Privatverkauf in einen schriftlichen Kaufvertrag. Beim angemeldeten Verkauf ist er Ihr wichtigster Beleg, wenn später Post zu Parkverstößen, Blitzerfotos oder Steuer eintrifft. Halten Sie mindestens fest:

  • Datum und Uhrzeit der Übergabe
  • Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Kilometerstand
  • Name, Anschrift und Ausweisnummer des Käufers
  • übergebene Papiere und Anzahl der Schlüssel
  • ob das Fahrzeug abgemeldet oder zugelassen übergeben wird
  • bei zugelassener Übergabe die Zusage des Käufers, unverzüglich umzuschreiben

Kurzzeitkennzeichen: So kommt der Käufer nach Hause

Haben Sie vor dem Verkauf abgemeldet, ist das Kurzzeitkennzeichen für den Käufer die naheliegende Lösung. Es ist für Probe- und Überführungsfahrten gedacht, gilt nur für das Fahrzeug, für das es zugeteilt wurde, und läuft spätestens am Ende des fünften Tages nach der Zuteilung ab (§ 42 FZV). Voraussetzung sind eine Haftpflichtversicherung – in der Praxis eine eigene eVB für Kurzzeitkennzeichen – und grundsätzlich eine gültige Hauptuntersuchung. Ohne HU sind nur eng begrenzte Fahrten erlaubt, etwa zur Prüfstelle.

Alternativ lässt der Käufer das Auto mit den übergebenen Papieren direkt auf sich zu und holt es mit gestempelten Kennzeichen ab. Auch das kann er über DeutscheZulassung erledigen: Die Wiederzulassung auf den neuen Halter kostet 127,89 € inklusive amtlicher Gebühren und Versand; Kurzzeitkennzeichen organisieren wir auf Anfrage. Sie beauftragen über das Online-Formular oder per WhatsApp und erhalten vorab eine verbindliche Festpreis-Bestätigung.

Offizielle Quellen

Häufige Fragen

Nein. Sie dürfen es auch zugelassen übergeben. Dann müssen Sie den Verkauf aber unverzüglich der Zulassungsbehörde melden, und die Kfz-Steuer läuft bis zur Umschreibung durch den Käufer weiter auf Sie.

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