Wer muss nach dem Kauf was tun?
Mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens wechselt nicht automatisch der Halter im Fahrzeugregister. Dafür muss das Fahrzeug auf Sie umgeschrieben werden. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verteilt die Pflichten auf beide Seiten (§ 15 Abs. 5 FZV): Der Käufer beantragt die Umschreibung, der Verkäufer meldet den Verkauf – es sei denn, der Käufer hat seine Pflichten bereits erfüllt.
| Wer | Was ist zu tun? |
|---|---|
| Käufer | bei der Zulassungsbehörde des eigenen Wohnsitzes oder Firmensitzes die Umschreibung beantragen: neue Halterdaten melden, neue ZB I mit Versicherungsnachweis beantragen, ZB II vorlegen, neues Kennzeichen beantragen oder das bisherige weiterführen |
| Verkäufer | den Verkauf der Zulassungsbehörde mitteilen – mit Kennzeichen, Name und Anschrift des Käufers sowie dessen Bestätigung, die Zulassungsbescheinigung erhalten zu haben |
| Beide | Kaufvertrag schriftlich festhalten, Papiere und Schlüssel vollständig übergeben, den Verkauf der Kfz-Versicherung anzeigen (einer von beiden genügt) |
Gibt es eine feste Frist für die Umschreibung?
Eine Frist in Tagen nennt die Verordnung nicht. Käufer und Verkäufer müssen ihren Pflichten „unverzüglich“ nachkommen, also ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch heißt das: Kümmern Sie sich direkt nach der Übergabe um die Umschreibung, sobald eVB-Nummer und Unterlagen beisammen sind.
Wer das verschleppt, riskiert mehr als Ärger mit dem Verkäufer. Bleibt die Umschreibung aus, kann die Zulassungsbehörde selbst tätig werden; am Ende kann die Zulassung erlöschen. Und solange Sie nicht als Halter eingetragen sind, läuft die Kfz-Steuer weiter auf den Verkäufer – ein häufiger Anlass für Rückfragen zwischen den Parteien.
Diese Unterlagen brauchen Sie
Für die Umschreibung eines noch zugelassenen Gebrauchtwagens verlangen die Zulassungsbehörden typischerweise die folgenden Unterlagen. Ein Kaufvertrag ist nicht überall Pflicht, als Nachweis für beide Seiten aber dringend zu empfehlen. Beachten Sie außerdem: Offene Kfz-Steuer- oder Gebührenrückstände des neuen Halters können eine Umschreibung blockieren.
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vom Verkäufer
- Personalausweis, alternativ Reisepass mit Meldebescheinigung
- eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung, ausgestellt auf Sie als künftigen Halter
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- gültige Hauptuntersuchung – einen Prüfbericht nur, wenn die nächste HU nicht aus der ZB I hervorgeht
- bei Vertretung: Vollmacht mit Ausweis des Vollmachtgebers
- bei Firmen zusätzlich Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung
Kennzeichen übernehmen oder neue Schilder?
Seit dem 1. Oktober 2019 können Sie das bisherige Kennzeichen beim Halterwechsel bundesweit übernehmen – auch wenn Sie in einem anderen Zulassungsbezirk wohnen als der Verkäufer. Voraussetzung ist, dass das Auto noch zugelassen ist. Wurde es bereits abgemeldet, erhalten Sie in der Regel ein neues Kennzeichen.
Die Übernahme spart neue Schilder und deren Montage. Neue Kennzeichen lohnen sich, wenn Sie lieber das Kürzel Ihres Wohnorts fahren, ein Wunschkennzeichen möchten oder die alten Schilder beschädigt sind. Bei DeutscheZulassung legen Sie das bei der Beauftragung fest: Schilder liefern wir auf Wunsch für 28,79 € pro Paar mit, alternativ lassen Sie sie beim Schildermacher prägen oder behalten das bisherige Kennzeichen.
Versicherung, eVB und Kfz-Steuer
Für die Umschreibung brauchen Sie eine eVB-Nummer, deren Daten zu Ihnen als neuem Halter passen. Eine eVB auf den Namen einer anderen Person funktioniert nur, wenn der Versicherer einen abweichenden Halter ausdrücklich zulässt.
Rechtlich geht die bestehende Kfz-Versicherung des Verkäufers mit dem Verkauf zunächst auf Sie über (§§ 95, 122 VVG). Sie können diesen Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen (§ 96 VVG). Der Verkauf ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; das kann der Verkäufer oder der Käufer übernehmen (§ 97 VVG). Die Verkaufsmeldung an die Zulassungsbehörde ersetzt diese Anzeige nicht.
Die Kfz-Steuer des Verkäufers endet laut Zoll mit dem Datum der Umschreibung auf Sie; ab dann sind Sie steuerpflichtig. Eingezogen wird sie vom Hauptzollamt per SEPA-Lastschrift. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Daten selbst – einen eigenen Antrag beim Zoll müssen Sie nicht stellen.
Typische Fehler beim Halterwechsel
Die meisten Verzögerungen entstehen durch Kleinigkeiten, die sich vorab leicht prüfen lassen:
- ZB II nicht übergeben – ohne Fahrzeugbrief keine Umschreibung
- eVB auf eine andere Person ausgestellt als den künftigen Halter
- HU abgelaufen oder Fälligkeit nicht aus den Papieren ersichtlich
- Ausweis mit alter Adresse ohne aktuelle Meldebescheinigung
- Sicherheitscodes vorschnell freigelegt, obwohl der Vorgang nicht online läuft
- mit den Kennzeichen des Verkäufers weitergefahren, ohne Versicherung und Haftung schriftlich zu klären
Umschreibung ohne Behördentermin
Sie können die Umschreibung auch DeutscheZulassung übertragen. Sie beauftragen über das Online-Formular oder per WhatsApp und erhalten vorab eine verbindliche Festpreis-Bestätigung. Handyfotos der Unterlagen genügen für den Start, eine Vollmacht regelt die Vertretung bei der Behörde, und einen Personalausweis mit Online-Funktion brauchen Sie nicht.
Der Halterwechsel kostet 127,89 € inklusive amtlicher Gebühren und Versand. In der Regel ist er 1–3 Werktage nach Eingang der vollständigen Unterlagen erledigt, dazu kommt die Versanddauer. Über die Zulassung selbst entscheidet die Behörde.
Offizielle Quellen
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